Rückgabe von Gefahrgut
Alle Produkte, die Lithium-Ionen-Batterien enthalten, werden als Gefahrgut gekennzeichnet. Diese Produkte sind nur unter bestimmten Voraussetzungen für den gewerblichen Transport (und Rückversand) zugelassen. Ein gefährliches Produkt unterliegt dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR), da das Transportrisiko bei diesen Produkten höher ist, als bei anderen. Nachfolgend finden Sie Anweisungen zur Rücksendung.
Was ist bei der Verpackung zu beachten?
Verwenden Sie, wenn möglich, die AfB-Originalverpackung zur Rücksendung des Produktes. Diese besitzt bereits die notwendige Kennzeichnung und die erforderliche Verpackung für die Versendung dieses Produktes. Ist die Originalverpackung beschädigt, benutzen Sie bitte ein neues Paket. Stellen Sie auf jeden Fall sicher, dass die Verpackung fest und stabil ist. Vermeiden Sie außerdem, dass sich das Produkt in der Verpackung hin- und herbewegen oder versehentlich eingeschaltet werden kann. Am besten benutzen Sie das gegebenenfalls in der Originalsendung enthaltene Füllmaterial oder etwa Zeitungspapier zum Ausfüllen der Freiräume.
Was ist bei der Gefahrgutkennzeichnung zu beachten?
Wenn Sie das Originalpaket von AfB verwenden, stellen Sie sicher, dass das Gefahrgutkennzeichen nicht beschädigt und nicht überklebt oder anderweitig verdeckt ist. Sollte dies nicht der Fall sein, drucken Sie bitte eines der beiden Kennzeichen auf der Folgeseite farbig aus, schneiden Sie es aus und kleben Sie es rechts oben auf das Paket.
Achtung: Bitte achten Sie darauf, dass das Kennzeichen in der vorgegebenen Größe (120 * 110 mm) ausgedruckt wird. Beachten Sie dies bei den Druckeinstellungen ihres Druckers.
Je nach Inhalt des Versandstücks ist dieses mit unterschiedlichen Gefahrgutkennzeichen (verschiedene UN-Nummern) zu versehen. Lithium-Batterien die „in Ausrüstung verpackt in einem Versandstück“ befördert werden, sind mit der UN-Nummer 3481 zu kennzeichnen. Lithium-Batterien, die „alleine verpackt in einem Versandstück“ befördert werden, sind dagegen mit der UN-Nummer 3480 zu kennzeichnen.
Pflichten des Absenders
Nach dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) ist der Absender für die richtige Klassifizierung des zu befördernden Gefahrguts verantwortlich. Dieser Pflicht kommen Sie mit der korrekten Kennzeichnung des Versandstücks (wie zuvor beschrieben) ausreichend nach. Nehmen Sie die beschriebene Vorgehensweise daher sehr ernst. Verfügt Ihr Gerät nicht über einen Lithium-Ionen-Akku, so ist von einer Fehlkennzeichnung unbedingt abzusehen.
Versand eines Gerätes in dem ein Akku verbaut ist – UN 3481
Lithium-Ionen-Akkus, welche „im Gerät verbaut“ (z.B. Notebooks, Handys) verschickt werden, müssen möglichst transportsicher verpackt werden, um Schäden am Gerät und dementsprechend auch an den Akkus zu vermeiden. Die gefahrgutkonforme Kennzeichnung des Versandstücks sieht vor, dass das Paket oben rechts mit dem entsprechenden Gefahrgut-Kennzeichen und der UN-Nummer 3481 beklebt wird.
Versand eines einzelnen oder beiliegenden Akkus – UN 3480
Sollte neben dem „im Gerät verbauten Akku“ noch ein weiterer (loser) Akku, welcher zum Gerät gehört (z.B. Ersatzakku), versendet werden, so kann dies in einem Paket versendet werden. Lose Akkus, welche nicht zum Gerät gehören, müssen separat verpackt und versendet werden. Der Versand von losen Akkus ist ebenfalls oben rechts mit dem entsprechenden Gefahrgutkennzeichen und der UN-Nummer 3480 zu kennzeichnen.
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